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Pfarrgemeinderat versus Kirchenverwaltung

Organ der Kirchenstiftung ist die Kirchenverwaltung, die diese gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Die Kirchenverwaltung kümmert sich vor allem um die Finanz- und Vermögensverwaltung. Während der Pfarrgemeinderat auf Pfarreiebene die demokratisch gewählte Vertretung des Kirchenvolkes darstellt und in allen Fragen, die die Pfarrgemeinde betreffen, entscheidet. Der Pfarrgemeinderat verantwortet sowie gestaltet den pastoralen Bereich und koordiniert das ehrenamtliche Engagement in der Pfarrei.

Die Kirchenverwaltung und der Pfarrgemeinderat haben aufgrund der geltenden Gesetze und Verordnungen ihren jeweils eigenen Aufgabenbereich. Im Gesamtinteresse der Pfarrgemeinde bedarf es einer guten Zusammenarbeit beider Gremien. Die Kirchenstiftungsordnung sieht aus diesem Grund entsprechende Regelungen vor. So bestimmt und benennt die Kirchenverwaltung dem Pfarrgemeinderat das Mitglied der Kirchenverwaltung, das zu den Sitzungen des Pfarrgemeinderates jeweils als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen ist. Umgekehrt ist der Vorsitzende des Pfarrgemeinderates, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, zu den Sitzungen der Kirchenverwaltung jeweils als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen. 

Die Amtszeit von Pfarrgemeinderatsmitgliedern beträgt vier Jahre, die Amtszeit von Kirchenverwaltungsmitgliedern sechs Jahre. 

Mitglieder

Die Kirchenverwaltung setzt sich i.d.R. aus dem Pfarrer als Kirchenverwaltungsvorstand sowie den gewählten Kirchenverwaltungsmitgliedern zusammen. Die Zahl der Kirchenverwaltungsmitglieder ist abhängig von der Zahl der Katholiken in den jeweiligen Kirchengemeinden. So sind bei Kirchengemeinden mit bis zu 2.000 Katholiken mind. vier Kirchenverwaltungsmitglieder zu wählen. Mit steigender Anzahl der Katholiken ist auch eine größere Anzahl an Kirchenverwaltungsmitgliedern zu wählen. Darüber hinaus sieht die Kirchenstiftungsordnung die Möglichkeit der Berufung weitere Mitglieder in das Gremium der Kirchenverwaltung sowie die Ernennung eines sog. „stellvertretenden Kirchenverwaltungsvorstandes“ vor.

Grundsätzliches und rechtliche Grundlagen

Die Ordnung für kirchliche Stiftungen gibt bedeutsame rechtliche Grundlagen für die Verwaltung kirchlichen Vermögens innerhalb der katholischen Kirche im Freistaat Bayern und ist jedermann, insbesondere den Mitgliedern der Kirchenverwaltungen zugänglich zu machen.

Das vom Bayerischen Landtag in den 1950er Jahren beschlossene Stiftungs- und Kirchensteuergesetz enthält eine Ermächtigung für die katholische Kirche im Freistaat Bayern zum Erlass allgemeiner Vorschriften über Namen, Sitz, Zweck, Vertretung, Verwaltung und Beaufsichtigung kirchlicher Stiftungen (Art. 23 BayStG) wie von Satzungen für gemeindliche und gemeinschaftliche kirchliche Steuerverbände (Art. 5 KirchStG).

Von dieser Ermächtigung wurde erstmals im Jahr 1959 durch den Erlass der Ordnung für kirchliche Stiftungen und 1968/1970 durch die Novellierung der Satzung für die kirchlichen Steuerverbandsvertretungen in den bayerischen Diözesen Gebrauch gemacht, welche im Laufe der Jahre überarbeitet und ergänzt wurden.

Aktuell bilden nachstehende Ordnungen bzw. Satzungen die Rechtsgrundlage:

  • Ordnung für kirchliche Stiftungen (KiStiftO)
  • Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände (GStVS)
  • Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände (GStVWO)
  • Satzung über die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände (DStVS)
  • Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände (DStVWO)

Die Kirchenstiftung gilt rechtlich als juristische Person und verfügt damit – ähnlich wie ein Unternehmen – über Rechte und Pflichten. Sie gehört zur Gruppe der kirchlichen Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend kirchlichen Zwecken der katholischen Kirche in Bayern gewidmet sind. Das umfasst insbesondere den Gottesdienst, die Verkündigung, die Bildung, den Unterricht, die Erziehung oder das Wohlfahrtswesen (vgl. Art. 1 Abs. 1 KiStiftO). Dafür ist sie Eigentümerin diverser Liegenschaften (z.B. Kirche, Pfarrhaus, Pfarrheim) sowie etwaiger weiterer Immobilien (z.B. Wohnungen, landwirtschaftliche Flächen, Wald). Mit ihrem Vermögen sowie den hieraus resultierenden Erträgnissen sowie sonstigen Einnahmen, sind die ortskirchlichen Bedürfnisse zu bedienen. Die Kirchenstiftung ist Arbeit-/Dienstgeber der Personen, die für die Kirchenstiftung arbeiten, wie beispielsweise für Pfarrsekretärin, Mesner, Hausmeister, Reinigungskraft, pädagogisches Personal in den Kindertagesstätten.

Sämtliche kirchliche Stiftungen stehen unter der besonderen Obhut des Diözesanbischofs und werden zu diesem Zweck von ihm beaufsichtigt (Stiftungsaufsicht). Die Wahrnehmung der sich aus der Stiftungsaufsicht ergebenden Aufgaben obliegt dem Erzbischöflichen Ordinariat. Die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde wird die Stiftungsorgane sowie die vor Ort agierenden Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie ihre Entschlusskraft und Selbstverantwortung stärken. Ein besonderes Augenmerk der Stiftungsaufsicht liegt auf der gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens.

Rechtliches

Einer katholischen Kirchenstiftung ist seit alters her der Status einer Stiftung des öffentlichen Rechts zu eigen. Die ganz überwiegende Anzahl der Kirchenstiftungen existiert bereits seit unvordenklicher Zeit und es ist in vielen Fällen keinerlei Stiftungsakt samt Satzung mehr vorhanden bzw.  auffindbar. Dieser Umstand ist jedoch nach den Festlegungen von Art. 25 Abs. 1 BayStG unschädlich, da diese Stiftungen ihre Rechtsstellung beibehalten. In Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 1 BayStG bestimmt sich die Satzung einer jeden Kirchenstiftung nach der Ordnung für kirchliche Stiftungen (Art. 4 Abs. 2 S. 1 KiStiftO). Die Vertretung der Kirchenstiftung erfolgt durch das Organ der Kirchenverwaltung.