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Die Mitglieder der Kirchenverwaltung werden von den Wahlberechtigten der Kirchengemeinde gewählt. Es sind alle Christinnen und Christen aufgerufen sich aktiv in die christliche Gemeinschaft einzubringen und bei den Wahlen ihre Stimme abzugeben. Das Wahlrecht hat jede Person,
die der römisch-katholischen Kirche angehört
die im Bereich der Kirchengemeinde ihren Hauptwohnsitz begründet und
die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.
In bestimmten Fällen kann das Wahlrecht einer Person ausgeschlossen sein. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich auch hier, Rücksprache mit dem Ordinariat zu nehmen.
Nach der durchgeführten Kirchenverwaltungswahl sind dem Erzbischöflichen Ordinariat die gewählten Kirchenverwaltungsmitglieder sowie die Ersatzmitglieder mitzuteilen.